Digital Services Act (DSA) – Europäische Regeln für digitale Dienste zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Die bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) angesiedelte Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD) ist die in Deutschland zuständige Behörde für die Überprüfung der anbieterseitig zu treffenden strukturellen Vorsorgemaßnahmen und der anbieterseitig vorzuhaltenden kindgerechten Erläuterung der Bedingungen und Einschränkungen der Nutzung eines Dienstes. Neben den Aufgaben aus dem DSA überwacht die KidD Pflichten von Film- und Spielplattformen zur Alterskennzeichnung, die aus dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) resultieren.

Das Niveau der Privatsphäre, der Sicherheit und des Schutzes von Minderjährigen im Internet ist häufig unzureichend. Die Gestaltung und Merkmale von Online-Plattformen, die für Kinder und Jugendliche zugänglich sind, können bestehende Risiken verschärfen. Diese Risiken können sich sowohl aus der direkten Erfahrung der jungen Nutzenden mit der Plattform als auch aus den Handlungen anderer Nutzenden auf der Plattform ergeben.

Welche Anbieterpflichten mit Zuständigkeit der KidD bestehen im Hinblick auf den Kinder- und Jugendmedienschutz?

Strukturelle Vorsorgemaßnahmen (Artikel 28 Absatz 1 DSA)

Artikel 28 Absatz 1 DSA verpflichtet Anbieter von Online-Plattformen, besondere Vorkehrungen zu treffen, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu sorgen.

Die Europäische Kommission hat am 14. Juli 2025 Leitlinien zur Konkretisierung der Anbieterverpflichtung zur Umsetzung dieser strukturellen Vorsorgemaßnahmen herausgegeben. Plattformanbieter werden damit unterstützt, ihrer Pflicht zum Kinder- und Jugendmedienschutz aus Artikel 28 Absatz 1 DSA nachzukommen.

Die KidD übt darüber die Aufsicht aus und überprüft die Umsetzung, konkrete Ausgestaltung und Angemessenheit. Die örtliche Zuständigkeit der KidD gilt für Angebote mit Sitz oder einer Vertretung in Deutschland. Sie kann auch außerhalb der Europäischen Union tätig werden. Für sehr große Angebote oder Angebote aus anderen EU-Staaten ist die Europäische Kommission oder ein Regulierer aus dem jeweiligen Mitgliedsstaat zuständig.

Die Verfahren der KidD gliedern sich in die Prüfschritte „Risikobewertung“ und „Risikobegegnung“.

Bedingungen und Einschränkungen der Nutzung eines Dienstes (Artikel 14 Absatz 3 DSA)

Vermittlungsdienste haben die Pflicht, die Bedingungen und etwaige Beschränkungen für die Nutzung ihres Dienstes in einer klaren, einfachen, verständlichen, benutzerfreundlichen und eindeutigen Sprache zu erläutern.

Darüber hinaus müssen bestimmte Anbieter von Online-Plattformen nach Artikel 14 Absatz 3 DSA die Bedingungen und jegliche Einschränkungen für die Nutzung ihres Dienstes so erläutern, dass Kinder und Jugendliche sie verstehen. Diese Pflicht trifft Anbieter von Vermittlungsdiensten, die sich entweder in erster Linie an Minderjährige richten oder überwiegend von Minderjährigen genutzt werden.

Alterskennzeichnungen (§ 14a JuSchG) 

Aus § 14a JuSchG resultiert die Pflicht für Film- und Spielplattformen, ihre jeweiligen Angebote mit deutlich wahrnehmbaren Alterskennzeichnungen zu versehen. Diensteanbieter, die im Inland nachweislich weniger als eine Million Nutzende haben, sind von der Pflicht ausgenommen.

Welche Plattformen sind betroffen?

Die Regelungen des Artikel 28 DSA zur strukturellen Vorsorge betreffen Online-Plattformen. Dazu zählen Marktplätze, soziale Netzwerke, Content-Sharing-Plattformen, App-Stores sowie Reise- und Unterkunftsportale. Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361der Europäischen Kommission sind gemäß Artikel 19 DSA hingegen nicht umfasst.