Die Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD) überprüft als Aufsichtsakteurin, ob die Bedingungen und jegliche Einschränkungen für die Nutzung des Vermittlungsdienstes so formuliert sind, dass Kinder und Jugendliche sie verstehen können.
Der Digital Services Act (DSA) verpflichtet in Artikel 14 Absatz 3 Anbieter von Vermittlungsdiensten dazu, die Bedingungen und jegliche Einschränkungen für die Nutzung des Dienstes so zu erläutern, dass Kinder und Jugendliche sie verstehen können. Diese Regelung gilt für Vermittlungsdienste, die sich in erster Linie an Kinder und Jugendliche richten oder überwiegend von diesen genutzt werden. Die Vorschrift geht einher mit der grundsätzlich im DSA angelegten kinderrechtlichen Perspektive.