Aufsicht
Für sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen, sogenannte VLOPs und VLOSEs, die monatlich mindestens 45 Millionen aktive Nutzende erreichen, gelten besondere Sorgfaltspflichten. Für die Durchsetzung und Aufsicht ist die Europäische Kommission als primäre Regulierungsstelle zuständig.
Alle anderen Online-Plattformen, die nicht unter die Aufsicht der Europäischen Kommission fallen, unterliegen der Aufsicht des Mitgliedsstaates, in welchem sie oder ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter jeweils niedergelassen sind.
Jeder Mitgliedsstaat hat gemäß Artikel 49 Absatz 1 Digital Services Act (DSA) eine zuständige Behörde als Koordinator für digitale Dienste, der für alle Fragen im Zusammenhang mit der Überwachung und Durchsetzung des Digital Services Act zuständig ist. Deutschland hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, mehrere zuständige Behörden zu benennen, die für bestimmte besondere Aufgaben zuständig sind. Näheres regelt § 12 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Der Koordinator für digitale Dienste in Deutschland ist der Digital Services Coordinator (DSC) bei der Bundesnetzagentur (BNetzA).
Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten
Für die Durchsetzung struktureller Vorsorgemaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 DSA zum Schutz von Kindern und Jugendlichen auf Online-Plattformen mit Sitz primär in Deutschland ist die unabhängige Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD) zuständig. Die KidD ist organisatorisch bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) in Bonn angesiedelt und überprüft, ob in den digitalen Angeboten angemessene und wirksame strukturelle Vorsorgemaßnahmen vorgehalten werden. Dabei geht es nicht um die Entfernung einzelner Inhalte (z. B. ein konkretes Video, ein bestimmter Kommentar), sondern um die Ausgestaltung der Online-Plattformen mit Hilfe von strukturellen Vorsorgemaßnahmen, um Risiken wie beispielsweise der Konfrontation mit altersunangemessenen Inhalten, Cybergrooming oder einer exzessive Mediennutzung systematisch und wirksam zu begegnen.
Darüber hinaus stellt die KidD sicher, dass Vermittlungsdienste, die sich in erster Linie an Kinder und Jugendliche richten oder überwiegend von diesen genutzt werden, die Bedingungen und jegliche Einschränkungen für die Nutzung ihrer Dienste so erläutern, dass Kinder und Jugendliche sie verstehen können (Artikel 14 Absatz 3 DSA).
Weitere Informationen zu den strukturellen Vorsorgemaßnahmen und zum Ablauf des Aufsichtsverfahrens durch die KidD finden Sie in der Rubrik Strukturelle Vorsorgemaßnahmen.
Verstoß melden
Hinweise zu fehlenden oder unzureichenden strukturellen Vorsorgemaßnahmen auf Online-Plattformen sowie Verstöße gegen Anbieterpflichten aus dem Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes können über das zentrale Beschwerdeportal des Digital Services Coordinator (DSC) bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) gemeldet werden.
Zum zentralen Beschwerdeportal des Digital Services Coordinators bei der Bundesnetzagentur.